Energieausweis

Es existieren zwei unterschiedliche Methoden zur Ermittlung der Energieeffizienz

Die zum Heizen und für Warmwasser benötigte Energiemenge wird unter Normbedingungen berechnet. Berücksichtigt werden die energetische Qualität der Außenwände und des Dachs sowie die technischen Anlagen (z.B. Heizkessel, Warmwasseraufbereitung). Der ermittelte Energiebedarfskennwert bietet bundesweit eine echte Vergleichsmöglichkeit zur energetischen Bewertung einer Immobilie (Vergleich: Kraftstoffverbrauchsangaben eines Autoherstellers). Nur der bedarfsorientierte Energieausweis wird dem Anspruch nach Transparenz, Vergleichbarkeit und Objektivität gerecht und ermöglicht gebäudebezogene Modernisierungsempfehlungen. Aus diesem Grund, kann nur ein bedarfsorientierter Energieausweis zur Fördermittelbeantragung herangezogen werden.
Der tatsächliche Energieverbrauch der letzten drei Jahre wird ermittelt. Dieser hängt jedoch stark von den individuellen Nutzungsgewohnheiten des ehemaligen Bewohners ab. Das heißt: Wie lange und wie intensiv die Bewohner eines Gebäudes heizen, wie lange sie die Fenster zum Lüften öffnen und wie viel Warmwasser sie zum Duschen benötigen, variiert zum Teil enorm. Der ermittelte Energieverbrauchskennwert macht keinerlei Aussagen über die energetische Bewertung der Gebäudehülle und der Heizungsanlage. Diese Methode bietet keine echte Vergleichsmöglichkeit.

Hinweis:
Grundsätzlich können bei beiden Methoden keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch und die Energiekosten des einzelnen Haushalts gezogen werden.

Energieausweise werden für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt.
Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?

GebäudeartVerbrauchBedarf
NeubauX
Häuser bei denen die Baugenehmigung vor dem 01.11.1977 erteilt wurde, und die nicht nach der ersten Wärmeschutzverordnung saniert wurden – bis 4 WohnungenX
Häuser bei denen die Baugenehmigung vor dem 01.11.1977 erteilt wurde, und die nach der ersten Wärmeschutzverordnung saniert wurden – bis 4 WohnungenXX
Häuser bei denen die Baugenehmigung vor dem 01.11.1977 erteilt wurde
– mehr als 4 Wohnungen
XX
Häuser bei denen die Baugenehmigung nach dem 01.11.1977 erteilt wurdeXX
Nichtwohngebäude + Öffentliche GebäudeXX